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Zum Bucheinsichtsrecht des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

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Dem Gesellschafter einer GmbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu.

Dieses Recht kommt auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu; diese haben jedoch ihr entsprechendes Informationsinteresse konkret darzulegen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet zweifellos ein ausreichendes Informationsinteresse.

  • OLG Graz, 14.02.2013, 3 R 17/13i-15
  • OGH, 28.08.2013, 6 Ob 96/13f
  • § 22 GmbHG
  • WBl-Slg 2014/33
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Graz, 07.12.2012, 22 Cg 37/12h-11

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