


Zum Eingriff in das Zurverfügungsstellungsrecht
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2062 Wörter, Seiten 532-534
30,00 €
inkl MwSt




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Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt dann gegen das Zurverfügungsstellungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.
Die Handlung des „Zugänglichmachens“ liegt vor, wenn eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie auf eine Website eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen auf eine (andere) Website wird den Besuchern dieser Website nämlich der Zugang zum betreffenden Lichtbild auf dieser Website ermöglicht.
Zum Element der „Öffentlichkeit“ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass dieses begrifflich eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten bedeutet und zudem aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss. Zur unbestimmten Zahl potentieller Adressaten judiziert der EuGH, dass es um das Zugänglichmachen eines Werks in geeigneter Weise „für Personen allgemein“, also „nicht auf besondere Personen beschränkt“, die einer privaten Gruppe angehören, geht. Mit der Formulierung „ziemlich große Zahl“ von Personen wird eine bestimmte Mindestschwelle eingezogen. Eine konkrete Zahl nennt der EuGH jedoch nicht, sondern verweist dazu auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall. Zudem nennt der EuGH das Kriterium, dass der Bekl nicht in Gewinnerzielungsabsicht handeln darf.
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- OLG Wien als BerufungsG, 27.02.2020, GZ 5 R 155/19d-13
- HG Wien, 30.09.2019, GZ 30 Cg 23/19p-6, berichtigt durch den Beschluss vom 2. 10. 2019 [ON 7] – „Facebook-Gruppen“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 02.07.2020, 4 Ob 89/20x
- WBl-Slg 2020/174
- § 18a UrhG
Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt dann gegen das Zurverfügungsstellungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.
Die Handlung des „Zugänglichmachens“ liegt vor, wenn eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie auf eine Website eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen auf eine (andere) Website wird den Besuchern dieser Website nämlich der Zugang zum betreffenden Lichtbild auf dieser Website ermöglicht.
Zum Element der „Öffentlichkeit“ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass dieses begrifflich eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten bedeutet und zudem aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss. Zur unbestimmten Zahl potentieller Adressaten judiziert der EuGH, dass es um das Zugänglichmachen eines Werks in geeigneter Weise „für Personen allgemein“, also „nicht auf besondere Personen beschränkt“, die einer privaten Gruppe angehören, geht. Mit der Formulierung „ziemlich große Zahl“ von Personen wird eine bestimmte Mindestschwelle eingezogen. Eine konkrete Zahl nennt der EuGH jedoch nicht, sondern verweist dazu auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall. Zudem nennt der EuGH das Kriterium, dass der Bekl nicht in Gewinnerzielungsabsicht handeln darf.
- OLG Wien als BerufungsG, 27.02.2020, GZ 5 R 155/19d-13
- HG Wien, 30.09.2019, GZ 30 Cg 23/19p-6, berichtigt durch den Beschluss vom 2. 10. 2019 [ON 7] – „Facebook-Gruppen“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 02.07.2020, 4 Ob 89/20x
- WBl-Slg 2020/174
- § 18a UrhG