


Zum Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers in ein vom WE-Organisator eingeräumtes Ausbaurecht hinsichtlich einer Dachfläche
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2006 Wörter, Seiten 66-68
30,00 €
inkl MwSt




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Die Zustimmung zum Verfügungsakt wurde nicht von sämtlichen übrigen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich vom WE-Organisator im Kaufvertrag mit dem änderungswilligen Wohnungseigentümer erteilt und bezog sich auf dessen bloße Möglichkeit, eine konkret bezeichnete Dachfläche auf seine Kosten zu Büroräumlichkeiten oder als Terrassenflächen künftig auszubauen. Eine rechtsgestaltende Wirkung konnte diese Zustimmung schon deshalb nicht entfalten, weil das Objekt des änderungswilligen Wohnungseigentümers damals noch gar nicht existierte. WE war zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet. Auch die Anwendung der §§ 16 bis 34, 36 und 52 aufgrund des Verweises in § 37 Abs 5 WEG 2002 kam (noch) nicht in Betracht. Im WE-Vertrag selbst findet sich zu dem gewährten Ausbaurecht gar nichts. Von einer quasidinglichen Wirkung durch Einräumung eines konkreten Änderungsrechts iSd § 16 Abs 2 WEG 2002, das den Umfang des dem Wohnungseigentümer mit dem WE eingeräumten sachenrechtlichen Nutzungsrechts an seinem Objekt unmittelbar geändert hätte, kann daher hier keine Rede sein. Damit erübrigt sich eine weitere Erörterung der Frage, ob ein Rechtsnachfolger im WE ein derartiges quasidingliches Änderungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers auch dann hinzunehmen hätte, wenn er in entschuldbarer Unkenntnis davon war und die Änderungen noch nicht durchgeführt wurden.
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- OGH, 12.03.2024, 5 Ob 25/24y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- OLG Wien, 15 R 178/23s
- WOBL-Slg 2025/13
- § 37 Abs 5 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 16 Abs 2 WEG
Die Zustimmung zum Verfügungsakt wurde nicht von sämtlichen übrigen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich vom WE-Organisator im Kaufvertrag mit dem änderungswilligen Wohnungseigentümer erteilt und bezog sich auf dessen bloße Möglichkeit, eine konkret bezeichnete Dachfläche auf seine Kosten zu Büroräumlichkeiten oder als Terrassenflächen künftig auszubauen. Eine rechtsgestaltende Wirkung konnte diese Zustimmung schon deshalb nicht entfalten, weil das Objekt des änderungswilligen Wohnungseigentümers damals noch gar nicht existierte. WE war zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet. Auch die Anwendung der §§ 16 bis 34, 36 und 52 aufgrund des Verweises in § 37 Abs 5 WEG 2002 kam (noch) nicht in Betracht. Im WE-Vertrag selbst findet sich zu dem gewährten Ausbaurecht gar nichts. Von einer quasidinglichen Wirkung durch Einräumung eines konkreten Änderungsrechts iSd § 16 Abs 2 WEG 2002, das den Umfang des dem Wohnungseigentümer mit dem WE eingeräumten sachenrechtlichen Nutzungsrechts an seinem Objekt unmittelbar geändert hätte, kann daher hier keine Rede sein. Damit erübrigt sich eine weitere Erörterung der Frage, ob ein Rechtsnachfolger im WE ein derartiges quasidingliches Änderungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers auch dann hinzunehmen hätte, wenn er in entschuldbarer Unkenntnis davon war und die Änderungen noch nicht durchgeführt wurden.
- OGH, 12.03.2024, 5 Ob 25/24y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- OLG Wien, 15 R 178/23s
- WOBL-Slg 2025/13
- § 37 Abs 5 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 16 Abs 2 WEG