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Zum Entfall von Sollzinsen während COVID-19-Kreditmoratorium.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Rechtsprechung des OGH, 10802 Wörter
- Seiten 213-214
- https://doi.org/10.47782/oeba202203021301
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inkl MwSt§ 2 2. COVID-19-JuBG; § 988 ABGB; § 1 VKrG. Anders als Verzugszinsen fallen vertraglich vereinbarte (Soll-) Zinsen grundsätzlich auch während des gesetzlichen Stundungszeitraums des § 2 des 2. COVID-19-JuBG an. Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG geht jedoch die Wertung des Gesetzgebers hervor, Kreditnehmer (mangels einvernehmlicher Regelung mit dem Kreditgeber) von der Verpflichtung zur Leistung von Sollzinsen für den gesetzlichen Stundungszeitraum zu entlasten. Daher dürfen Kreditgeber die kraft gesetzlicher Anordnung erst nach Ablauf der gesetzlichen Stundung fällig werdenden Sollzinsen ihren Kreditnehmern nicht zusätzlich anlasten.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 22.12.2021, 3 Ob 189/21x
- oeba-Slg 2022/2803
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