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Lehner, Andrea

Zum Erfordernis der Privatbeteiligtenstellung des Subsidiaranklägers

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Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer ist. Beides setzt die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus. Damit ist zwar nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“ gemeint. Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden – im Hauptverfahren als Tat im prozessualen Sinn durch die Anklage definierten – historischen Geschehen ableitbar sein.

Eine formelle Zulassung einer Person als Privatbeteiligter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Kommt es dennoch zu einer ausdrücklichen „Zulassung“ eines Privatbeteiligten durch das Gericht, ist diese als prozessleitende Verfügung iS des § 35 Abs 2 Fall 2 StPO anzusehen, die weder selbständig anfechtbar ist, noch eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender tatsächlicher Umstände stehende – Sperrwirkung entfaltet.

(Ausschließlich) Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die StA von der Anklage zurücktritt. Tritt die StA außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück und liegt bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vor, bewirkt der Rücktritt der StA von der Anklage gemäß § 227 Abs 1, § 447 StPO eo ipso die Beendigung des Verfahrens. Der Beschluss auf dessen Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO hat nur deklarative Bedeutung; eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des § 352 Abs 1 StPO möglich. Subsidiaranklage aufgrund eines Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, der nicht schon vor dem nach § 227 Abs 1 StPO erfolgten Anklagerücktritt erklärt wurde, kommt aus systematischen Überlegungen nicht in Betracht.

  • Lehner, Andrea
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 472
  • § 72 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 11.08.2015, 11 Os 2/15a11 Os 3/15y11 Os 76/15h
  • § 71 StPO
  • LG Wiener Neustadt, 27.11.2014, 14 Bl 21/14p
  • Arbeitsrecht

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