Zum Erfordernis einer Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes für Fortführungsanträge Minderjähriger
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Judikatur, 559 Wörter
- Seiten 175 -176
- https://doi.org/10.33196/jst201402017502
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Nach § 167 Abs 3 ABGB idF des (insoweit mit 1. Februar 2013 in Kraft getretenen) Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 (BGBl I 2013/15) bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Da die in der Strafprozessordnung nicht geregelte Prozessfähigkeit eines Fortführungswerbers (§ 195 Abs 1 StPO) der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechtes entspricht, ist diese auch für die Beurteilung der Wirksamkeit von Anträgen auf Fortführung gemäß § 195 Abs 1 StPO einschlägig (vgl zur Privatanklagebefugnis
Prozesshandlungen eines Minderjährigen, die eine Ersatzpflicht für Verfahrenskosten (etwa nach § 390 Abs 1 StPO) nach sich ziehen können, betreffen eine Vermögensangelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, und bedürfen daher nach (nunmehr) § 167 Abs 3 (vormals § 154 Abs 3) ABGB der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht (jeweils mit Beziehung auf die Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche 10 Ob 23/08t = EvBl 2008/176; 2 Ob 10/08x = MR 2008, 241;
Ob die nach § 196 Abs 2 StPO mögliche Auferlegung der Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro an einen Fortführungswerber gemäß § 195 Abs 1 StPO dem Bagatellbereich zuzuordnen ist und solcherart eine dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugehörige, damit nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigungspflichtige Vermögensangelegenheit betrifft (vgl die Rechtsprechung zu Klagen in „Bagatellangelegenheiten“ RIS-Justiz RS0048151), kann vorliegend dahinstehen. Denn eine Kostenersatzpflicht des Fortführungswerbers nach § 195 Abs 1 StPO kann sich nicht allein aus § 196 Abs 2 StPO, sondern darüber hinaus auch – denkmöglich und daher nach dem zuvor bezeichneten Beurteilungsmaßstab hinreichend – aus § 390 Abs 4 StPO ergeben. Demnach hat, wenn das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlasst wurde, der Anzeiger die Kosten zu ersetzen. Anzeiger im Sinne dieser Bestimmung ist, wer ohne behördliche Aufforderung – mithin aus eigenem Antrieb – eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat an eine zu ihrer Verfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs 3 StGB; vgl dazu
Wirksamkeitserfordernis von Anträgen Minderjähriger auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) ist daher die Genehmigung des Antrages durch das Pflegschaftsgericht (§ 167 Abs 3 ABGB). Ohne Vorliegen einer Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist (§ 195 Abs 2 StPO) eingebrachte Fortführungsanträge sind, weil das Gesetz ein Verbesserungsverfahren oder eine Fristerstreckung zur Nachreichung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht vorsieht, gemäß § 196 Abs 2 StPO vom Gericht unmittelbar zurückzuweisen (vgl zu Eingaben nicht eigenberechtigter, nämlich unter Sachwalterschaft stehender Personen
- § 167 Abs 3 ABGB
- JST-Slg 2014/3
- § 390 Abs 4 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 196 Abs 2 StPO
- § 195 Abs 1 StPO
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 28.03.2014, Gw 356/13f
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