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Zum Fortbestand eines Rechts auf Untervermietung durch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Bestandverhältnis

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Mit der Verlängerung eines Bestandverhältnisses zu den, abgesehen von der Dauer, ursprünglich vereinbarten Bedingungen, entsteht durch die Erneuerung kein neuer Vertrag. Daher besteht ein ursprünglich eingeräumtes Untervermietungsrecht auch bei der Umwandlung eines befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten Mietvertrag fort. Erfolgt eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken durch den Untermieter, ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht zu prüfen.

  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 358/17d
  • OGH, 25.09.2018, 4 Ob 174/18v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 3b MRG
  • WOBL-Slg 2019/4

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