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Zum Fristbeginn bei der Vollstreckungsverjährung

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Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (fallen also der Eintritt von Vollstreckbarkeit und Rechtskraft auseinander), so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Bekl nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde. So lange der Exekutionstitel nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Bestandnehmer aus einem „Untätigbleiben“ des Bestandgebers ab Eintritt der Vollstreckbarkeit (Ablauf der Leistungsfrist nach Zustellung des Berufungsurteils, das die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärte) nicht ernstlich ableiten, der Bestandgeber wolle von dem – noch nicht rechtskräftigen – Titel keinen Gebrauch machen.

  • § 152 ZPO
  • § 396 ZPO
  • OGH, 18.04.2012, 3 Ob 31/12y
  • BG Innsbruck, 11 E 52/10k
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 146 ZPO
  • WOBL-Slg 2013/46
  • § 575 ZPO
  • § 505 Abs 4 ZPO
  • LG Innsbruck, 1 R 138/11t

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