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Juristische Blätter

Heft 4, April 2016, Band 138

Zum genehmigungsfähigen aliud und zum Entfall der Rügeobliegenheit nach § 377 Abs 5 UGB

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Genehmigungsunfähigkeit und damit Entfall der Rügeobliegenheit gemäß § 378 UGB ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; es gilt ein strenger Maßstab. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muss nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein‚ dass nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Unternehmer mit dieser Ware einen Versuch‚ den Vertrag zu erfüllen‚ nicht machen würde. Die gelieferte Ware darf in diesem Sinn mit der bestellten „nichts mehr gemein“ haben‚ sie muss „krass“ von der bestellten Ware abweichen‚ das heißt offensichtlich für den Zweck des Käufers „untauglich“ sein (hier: Befüllung des Luftentfeuchters mit einem aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Kältemittel erfüllt diese Voraussetzungen nicht). Bei Leistung einer vorher besichtigten Speziessache kommt eine Anderslieferung ohnedies nicht in Betracht‚ weil diese konkrete Sache geschuldet ist‚ wenn auch mit anderen Eigenschaften.

Die Wortfolge „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf „Verschweigen“ als auch auf „Verursachen“. In beiden Fällen ist der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Verkäufer für jene Umstände verantwortlich‚ die sein Informationsinteresse bezüglich des Vorliegens eines Mangels begründen‚ sodass die dem Käufer (sonst) auferlegte Informations- und Rügepflicht entfällt. Der Tatbestand grober Fahrlässigkeit ist unter anderem erfüllt‚ wenn der Verkäufer den Mangel kannte‚ aber ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist‚ dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte‚ aber bei Vorhandensein der Information den Vertrag möglicherweise nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.

  • § 377 UGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Salzburg, 23.10.2014, 4 Cg 27/13d
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 378 UGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.10.2015, 2 Ob 78/15g
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 05.03.2015, 2 R 1/15b
  • JBL 2016, 256
  • Arbeitsrecht

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