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Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO – Manipulation des Referenzzinssatzes LIBOR

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 30
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1253 Wörter, Seiten 655-656

30,00 €

inkl MwSt

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Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Nach der Rsp des EuGH erfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden.

  • LG Wien, 12.11.2015, GZ 58 Cg 27/15i-34
  • OGH, 30.08.2016, 4 Ob 120/16z, „LIBOR“
  • WBl-Slg 2016/219
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 7 Nr 2 (früher Art 5 Nr 3) EuGVVO
  • OLG Wien, 22.03.2016, GZ 15 R 6/16m-38

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