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Heft 12, Dezember 2018, Band 32
Zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr 1 Ziff 6 EuGVVO
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1847 Wörter
- Seiten 708-710
- https://doi.org/10.33196/wbl201812070801
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inkl MwStNach der Judikatur des EuGH ist die Bestimmung des Erfüllungsorts nach Möglichkeit aus dem Vertrag selbst abzuleiten. Bei einem Dienstleistungsvertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Dienstleister seine Tätigkeit hauptsächlich vorzunehmen hatte. Dem liegt zugrunde, dass der vertragliche Erfüllungsort auf die räumliche Nähe abzielt und seinen Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat. Entscheidend ist die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien.
Wurde weder eine ausdrückliche Erfüllungsortvereinbarung getroffen, noch lässt sich der Erfüllungsort aus tatsächlichen Kriterien aus dem Vertrag bestimmen, kommt es daher auf den Ort der überwiegenden tatsächlichen Leistungserbringung an. Bei der dabei zu erfolgenden Prüfung des Erfüllungsorts ist auf die charakteristische Leistung abzustellen.
- WBl-Slg 2018/223
- OGH, 23.08.2018, 4 Ob 140/18v
- Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz als Rekursgericht, 29.05.2018, GZ 6 R 54/18f-21
- LG Wels, 09.04.2018, GZ 26 Cg 121/17y-17
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