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Zum Gerichtsstand für Wechselverpflichtungen iS der EuGVVO

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1. Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher iS dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem MS ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen MS wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

2. Art 5 Nr 1 lit a der VO Nr 44/2001 kommt zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem MS ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen MS wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

  • Art 5 Nr 1 lit a und Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
  • WBl-Slg 2013/93
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 14.03.2013, Rs C-419/11, (Česká spořitelna, as/Gerald Feichter; Městský soud v Praze [Tschechische Republik])

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