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Heft 9, September 2015, Band 28
Zum grob ungehörigen, das Zusammenwohnen verleidenden Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG durch eine geistig behinderte Person
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 786 Wörter
- Seiten 269-270
- https://doi.org/10.33196/wobl201509026901
30,00 €
inkl MwStDer Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes Verhalten angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist.
Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/101
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- OGH, 24.02.2015, 10 Ob 4/15h, Zurückweisung der außerordentlichen Revision (LGZ Wien 40 R 137/14i)
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