Zum Günstigkeitsvergleich im Sanktionenbereich
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2017
- Zur Erinnerung, 1247 Wörter
- Seiten 166 -167
- https://doi.org/10.33196/jst201702016601
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Bei dem nach § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind – sofern nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben – die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen (jedoch unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen:
Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart (= Geldstrafe) vorsieht.
Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen:
Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des § 61 StGB das neue Recht den Vorzug.
Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger, was selbst dann gilt, wenn das Gesetz mit der niedrigeren Obergrenze – anders als jenes mit der höheren Obergrenze – eine Untergrenze vorsieht.
Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze.
Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 StGB heranzuziehen ist.
- Nimmervoll, Rainer
- JST 2017, 166
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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