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Zum „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ der öffentlichen Hand

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Eine Tätigkeit der öffentlichen Hand wird nur dann als Handeln im geschäftlichen Verkehr qualifiziert, wenn sie privatwirtschaftlich erfolgt. Dafür ist lauterkeitsrechtlich vorausgesetzt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern. Allerdings greift auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere (öffentliche bzw übergeordnete) Zielsetzung eindeutig überwiegt. Dies trifft insb bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur, zu.

Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht.

  • HG Wien, 11.01.2020, GZ 54 Cg 62/19z-31, „Normungsorganisation“
  • OGH, 12.08.2020, 4 Ob 77/20g
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OLG Wien als RekursG, 27.04.2020, GZ 2 R 12/20d-35
  • WBl-Slg 2020/215
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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