


Zum Informationsanspruch von GmbH-Gesellschaftern
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4043 Wörter, Seiten 43-47
30,00 €
inkl MwSt




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Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.
Rechtsmissbrauch liegt bereits vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.
Soweit die bucheinsichtbegehrende Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt.
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- LG Wiener Neustadt, 28.02.2012, 1 Fr 4349/11d
- § 45 GmbHG
- § 46 GmbHG
- WBl-Slg 2014/13
- § 22 Abs 2 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 28.08.2013, 6 Ob 198/12d
- OLG Wien, 01.08.2012, 28 R 88/12k
- § 47 GmbHG
Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.
Rechtsmissbrauch liegt bereits vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.
Soweit die bucheinsichtbegehrende Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt.
- LG Wiener Neustadt, 28.02.2012, 1 Fr 4349/11d
- § 45 GmbHG
- § 46 GmbHG
- WBl-Slg 2014/13
- § 22 Abs 2 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 28.08.2013, 6 Ob 198/12d
- OLG Wien, 01.08.2012, 28 R 88/12k
- § 47 GmbHG