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Zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

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Nach st Rspr steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen. Dieser Informationsanspruch geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG hinaus. Er umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Dieser Anspruch gründet im Gesellschaftsverhältnis und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte, so auch der Vermögensrechte des Gesellschafters: Bei der GmbH unterliegen nicht nur die (in § 22 Abs 2 GmbHG angesprochene) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, sondern auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Sollen die Gesellschafter diese Prüfungs- und Leitungsaufgaben sachgerecht wahrnehmen, so erfordert dies die umfassende Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.

Ausgehend von der breiten Zustimmung der aktuellen Lehre, die vor dem Hintergrund der mit dem GesbR-RG novellierten Rechtslage der st Rspr zustimmt, sieht sich der OGH nicht veranlasst, von der dargestellten ständigen Rechtsprechung zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters abzugehen.

Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters besteht jedoch nicht unbeschränkt. Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Die Gesellschaft, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs des Gegners stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast. Sie hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen.

Der Verweigerungsgrund setzt zweierlei voraus: die Besorgnis, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet, und die Besorgnis, dass der GmbH dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Besorgnis ist nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer gesellschaftsfremden Verwendung der Information besteht, das heißt, nach objektiv vorliegenden Tatsachen wahrscheinlich ist. Hauptanwendungsfall ist die Ausnutzung der erlangten Information für ein Konkurrenzunternehmen. Allerdings darf auch ein Gesellschafter, der ein Konkurrenzunternehmen betreibt oder daran maßgeblich beteiligt ist, nicht gänzlich vom Informationsfluss der Gesellschaft abgeschnitten werden; die Gefahr der gesellschaftsfremden Verwendung muss vielmehr für jede einzelne Information geprüft werden.

  • § 22 GmbHG
  • WBl-Slg 2020/213
  • OGH, 20.02.2020, 6 Ob 166/19h
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 04.07.2019, 6R 73/19a-22
  • LG Salzburg, 03.05.2019, 24Fr 6841/18w

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