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Zum Kausalitätsbeweis im Zusammenhang mit der Dritthaftung des Abschlussprüfers
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2404 Wörter
- Seiten 229-232
- https://doi.org/10.33196/wbl201404022901
30,00 €
inkl MwStEin Vertrag zwischen einem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen.
Der Geschädigte hat nicht nur den Eintritt des behaupteten Schadens und dessen Höhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. Gleiches gilt auch im Falle einer Haftung wegen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern bei einer Vermögensanlage.
An den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Der Anleger hat daher ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Verursachung eines Schadens plausibel gemacht wird.
- § 275 UGB
- § 255 AktG
- § 274 UGB
- HG Wien, 09.11.2012, 25 Cg 8/11h-31
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 25.06.2013, 1 R 46/13m-36
- WBl-Slg 2014/79
- OGH, 17.12.2013, 10 Ob 46/13g
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