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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2021, Band 35

Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch einer Marke; zur Schutzschranke des § 10 Abs 3 Ziff 3 MSchG

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Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch kommt es darauf an, ob durch die Verwendung der registrierten Marke deren Markenfunktionen (Herkunftsfunktion oder Werbefunktion) berührt werden. Dies ist bei der Benutzung einer Marke als Produktzeichen oder als Unterscheidungszeichen oder aber zum Zweck der Produktvermarktung der Fall. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt auch dann vor, wenn die Benutzung einer Marke zum Zweck erfolgt, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Verwender eine Markenware instandsetzt und wartet.

Bei der Prüfung der „Erforderlichkeit“ des Markengebrauchs iSd § 10 Abs 3 Z 3 MSchG steht die Frage nach der Funktionsbeeinträchtigung der Marke im Vordergrund. Dies ist insb bei Vortäuschen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Verwender und dem Markeninhaber oder dann der Fall, wenn der Werbewert (die Wirksamkeit von Werbemaßnahmen) für den Markeninhaber geschmälert wird.

§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG erlaubt – als Schutzschranke – im Allgemeinen einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe, das heißt als Verweis auf eine besondere Zusatzfunktion der eigenen Ware oder Dienstleistung, zB als Zubehör bzw Ersatzteil oder als Service- bzw Zusatzdienstleistung für das gekennzeichnete Produkt des Markeninhabers, sofern keine Funktionsbeeinträchtigung der Marke sowie keine unlautere Geschäftspraktik vorliegt.

  • HG Wien, 30.04.2020, GZ 53 Cg 55/19p-20
  • § 10 Abs 1 MSchG
  • WBl-Slg 2021/47
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien als RekursG, 23.09.2020, GZ 1 R 80/20x-27, Jö-Kundenkarte“
  • OGH, 22.12.2020, 4 Ob 205/20f
  • § 10 Abs 3 Z 3 MSchG

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