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Zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand

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Die öffentliche Hand unterliegt auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Bindung an die Grundrechte (Fiskalgeltung der Grundrechte). Die Bindung an den Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Hand zur strikten Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer bzw der Teilnehmer am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb sie diese nicht unsachlich bevorzugen oder benachteiligen darf. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen.

Dies gilt nicht nur für die Vergabe von Subventionen, sondern auch für die Erbringung eigener Leistungen und beim Bezug nachgefragter Leistungen. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in allen Bereichen staatlichen Wirtschaftens zu beachten und daher auch, aber nicht nur in jenen Bereichen, in denen die öffentliche Hand überwiegend öffentliche Zielsetzungen (zB im Rahmen der Daseinsvorsorge) verfolgt.

  • Art 2 StGG
  • BG Mödling, 06.05.2019, GZ 8 C 36/19f-8, „Kontrahierungszwang II“
  • LG Wiener Neustadt als Berufungsgericht, 16.08.2019, GZ 58 R 55/19i-14
  • WBl-Slg 2020/16
  • Art 7 B-VG
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 207/19y
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 879 Abs 1 ABGB

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