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Schuhmacher, Wolfgang

Zum Kontrahierungszwang nach NahVG und Kartellrecht

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In dieser Bestimmung wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.

Ein Anspruch nach § 4 Abs 3 KartG insoweit, als die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre bzw in ihrer wirtschaftlichen Existenz davon abhinge, kann jedenfalls dann verneint werden, wenn nur 10 % des Angebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen.

Ein Recht auf Vollsortimentierung kann aus § 4 Abs 1 NahVG nicht hergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Erzeuger, Großhändler und Zwischenhändler in der Auswahl jener Vertriebswege und Vertriebsarten, die letztlich den Letztverbraucher erreichen, grundsätzlich frei sind. Der Kontrahierungszwang gem § 4 NahVG soll erkennbar restriktiv geübt werden.

Bei Untergruppen von Sportschuhen handelt es sich nicht um notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienende Waren, bei deren mangelnder Lieferbarkeit die Nahversorgung gefährdet wäre.

Im Bereich vertikaler Vereinbarungen (ausgenommen Kernbeschränkungen wie Preisbindungen) ist das Spürbarkeitskriterium für Wettbewerbsbeschränkungen von besonderer Bedeutung. Es liegt nämlich sowohl Art 101 AEUV als auch § 1 KartG das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zugrunde, dass eine Wettbewerbsbeschränkung spürbar sein muss.

  • Schuhmacher, Wolfgang
  • § 4 Abs 3 KartG
  • § 4 Abs 1 NahVG
  • OGH als KOG, 26.06.2014, 16 Ok 12/13, „Fair Play-Regeln“
  • WBl-Slg 2014/224
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 KartG
  • OLG Wien als KartellG, 09.10.2013, GZ 24 Kt 98/13-10GZ 24 Kt 99/13-10GZ 24 Kt 100/13-10
  • Art 101 AEUV
  • § 4 Abs 2 NahVG

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