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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2015, Band 28

Illedits, Alexander

Zum Kündigungsgrund der fehlenden regelmäßigen Verwendung und zum stillschweigenden Kündigungsverzicht

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Kann der Vermieter nachweisen, dass die aufgekündigte Wohnung nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, trifft den beklagten Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das dringende Wohnbedürfnis, das bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags zu bejahen ist. Dabei wird idR vom Mieter der Nachweis verlangt, dass die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigt wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen. Der Mieter muss konkrete Behauptungen aufstellen, aus welchen Gründen – trotz der fehlenden regelmäßigen Benutzung – sein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten wird jedoch nicht gefordert.

Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund setzt voraus, dass der Mieter weiß, oder aus dem Verhalten des Vermieter doch mit Recht ableiten kann, dieser kenne den vollen Sachverhalt, der die Kündigung rechtfertigt, und dem Mieter keine Umstände bekannt sind, die das Zuwarten des Vermieters mit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem eines Verzichts auf das Kündigungsrecht erklärbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Im Zweifel ist ein konkludenter Verzicht nicht anzunehmen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verzichts trifft den Mieter. Den Vermieter trifft keine Erkundigungspflicht betreffend die zur Verwirklichung des Kündigungstatbestands tauglichen Fakten.

  • Illedits, Alexander
  • OGH, 19.06.2015, 5 Ob 77/15g
  • WOBL-Slg 2015/147
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 49 C 75/14i
  • § 863 ABGB
  • LGZ Wien, 39 R 377/14a

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