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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2016, Band 29

Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG

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Eine Rückkehrabsicht des Mieters ist im Regelfall ohne Weiteres zu vermuten, wenn dieser „unfreiwillig“ ausgezogen ist und ihm das dringende Wohnbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. In derartigen Fällen träfe die Behauptungslast für eine (ausnahmsweise) fehlende Rückkehrabsicht den Vermieter. Einem Mieter, der durch eine von ihm nicht zu vertretende Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands veranlasst wurde, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann das dringende Wohnbedürfnis am bisherigen Bestandobjekt nicht abgesprochen werden.

  • LGZ Wien, 39 R 27/15g
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/4
  • OGH, 27.08.2015, 1 Ob 166/15s
  • BG Floridsdorf, 77 C 754/13s

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