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Zum Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG

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Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG setzt voraus, dass der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt. Die jüngere Rsp geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus, wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG bleibt auch dann erfolglos, wenn der Eigenbedarf auf Verschulden des Vermieters beruht, Letzterer also schuldhaft eine Sachlage herbeigeführt hat, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten.

  • OGH, 23.11.2016, 3 Ob 160/16z
  • LGZ Wien, 40 R 7/16z
  • § 30 Abs 2 Z 8 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/58
  • BG Favoriten, 7 C 413/15t

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