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Zum lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch bei Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV

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Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der EU rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus. Mitbewerber haben daher keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung eines Vertrags, bei dessen Preisbildung gegen das Beihilfeverbot verstoßen wurde.

  • WBl-Slg 2014/100
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • OGH, 25.03.2014, 4 Ob 209/13h, „Bank B“
  • OLG Wien, 19.02.2008, 2 R 9/08w-74
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Eisenstadt, 18.09.2007, 27 Cg 90/06p-69

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