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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 1437 Wörter
- Seiten 652-654
- https://doi.org/10.33196/wbl202211065202
30,00 €
inkl MwStIm Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts kann nur der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben werden; andere Bedenken gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke können – allenfalls aufgrund eines Löschungsantrags des Antragsgegners – nur von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts aufgegriffen werden.
Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers eine umfangreiche Prüfung der Widerspruchsmarke aus dem Eilverfahren herauszunehmen, kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine mangelnde Kennzeichnungskraft stattdessen als Voraussetzung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu untersuchen wäre.
- WBl-Slg 2022/202
- OGH, 23.09.2022, 4 Ob 40/22v
- OLG Wien als RekursG, 01.12.2021, GZ 33 R 73/21d-3
- Rechtsabteilung des Patentamts, 17.02.2021, GZ WM 113/2020-3, „GLÜCK“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 29a MSchG
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