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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 7710 Wörter
- Seiten 587-595
- https://doi.org/10.33196/wbl201410058701
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inkl MwSt§ 23 Abs 4 Z 4 BWG ist dahin zu verstehen, dass die Teilnahme von Partizipationskapital am Verlust „wie Aktienkapital“ auch im Wege der nominellen Herabsetzung des Partizipationskapitals unter sinngemäßer Anwendung des ordentlichen (§§ 175 ff AktG) oder des vereinfachten (§§ 182 ff AktG) Verfahrens herbeigeführt werden kann.
Bedingungen für die Emission von Wertpapieren und Bedingungen für Partizipationsscheine sind ihrem Rechtscharakter nach grundsätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf keiner Zustimmung der Partizipanten, wenn aufgrund einer vertraglichen Regelung in den Partizipationsbedingungen die Herabsetzung des Grundkapitals „automatisch“ eine solche des Partizipationskapitals „im selben Ausmaß“, also im gleichen Verhältnis nach sich zieht.
Die Haftrücklage, die Kreditinstitute zu bilden haben und die ihrem Charakter nach eine gebundene Rücklage ist, ist bis zu der in § 183 AktG angeführten Grenze aufzulösen, bevor die Hauptversammlung eine vereinfachte Kapitalherabsetzung beschließt.
Ein Beschluss der Hauptversammlung auf Durchführung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung, obwohl die Voraussetzungen des § 183 AktG nicht erfüllt sind, ist anfechtbar und nicht nichtig.
- OLG Wien, 29.01.2013, 5 R 215/12t
- § 195 AktG
- § 196 AktG
- OGH, 29.04.2014, 2 Ob 84/13m
- HG Wien, 16.07.2012, 46 Cg 152/11i
- § 183 AktG
- § 229 UGB
- § 197 AktG
- WBl-Slg 2014/201
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 184 AktG
- § 182 AktG
- § 23 BWG
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