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Zum Rechnungslegungsbegehren

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Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO (im ersten Anwerbungsfall des Abs 1) begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts (zB bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten) oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.

Zweck der Rechnungslegung ist es, den Kl in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Bekl zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können.

  • WBl-Slg 2021/102
  • Art XLII EGZPO
  • OGH, 15.03.2021, 4 Ob 33/21p
  • OLG Wien als BerufungsG, 26.11.2020, GZ 4 R 59/20f-28
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wiener Neustadt als HandelsG, 27.12.2019, GZ 22 Cg 29/19v-16, „Tierklinik Q“

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