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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum rechtsmissbräuchlichen Abruf einer Garantie

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§§ 863, 880a, 914, 915, 1000 ABGB; § 31 IO. Die Hauptschuld lebt durch erfolgreiche Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) wieder auf und damit auch die Haftung aus einer Garantie, die ihrer Sicherung dient.

Besichert eine Garantie ein Kreditverhältnis, so haftet der Garant nicht für die Kosten eines Anfechtungsprozesses gegen den Insolvenzverwalter der Kreditnehmerin, weil der Kostenersatzanspruch dem (öffentlich-rechtlichen) Prozessverhältnis entstammt und nicht der besicherten Geschäftsbeziehung.

Im Schweigen des Begünstigten kann seine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 23.09.2020, 1 Ob 84/20i
  • oeba-Slg 2021/2730

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