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Zum Rechtsschutzinteresse an der Erwirkung einer Rangordnung, wenn nach Abweisung des Rangordnungsgesuchs durch die erste Instanz ein Eigentümerwechsel eintritt

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Aus § 128 Abs 1 GBG ist abzuleiten, dass eine in höherer Instanz erfolgte Bewilligung eines der in § 99 GBG angeführten Gesuche auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem das Gesuch überreicht wurde. Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung in der angemerkten Rangordnung selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Rangordnung an einen Dritten übertragen wurde. § 56 Abs 1 GBG stellt auf den bücherlichen Rang der Ranganmerkung ab, wenn das später mit dem Rangordnungsbeschluss vorgelegte Gesuch innerhalb der Jahresfrist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangt.

  • LGZ Wien, 46 R 186/12m
  • § 93 GBG
  • § 99 GBG
  • BG Floridsdorf, TZ 1238/2012
  • WOBL-Slg 2013/107
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 56 GBG
  • § 128 GBG
  • § 53 GBG
  • OGH, 16.05.2013, 5 Ob 74/13p

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