Zum Rechtsverhältnis zwischen Partizipant und Kreditinstitut.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 7366 Wörter
- Seiten 215 -222
- https://doi.org/10.47782/oeba201603021501
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§§ 914, 915 ABGB; §§ 175, 183 AktG; §§ 22, 23 BWG idF vor BGBl I 2013/184; § 229 UGB. Von § 23 BWG aF abweichende Partizipationskapitalbedingungen sind zwar grundsätzlich gültig, hindern aber die unbegrenzte Anrechnung als Kernkapital.
Die Bestimmung des § 23 Abs 4 Z 4 BWG aF ist dahin zu verstehen, dass die Teilnahme am Verlust „wie Aktienkapital“ auch im Wege der nominellen Herabsetzung des Partizipationskapitals unter sinngemäßer Anwendung des ordentlichen (§§ 175 ff AktG) oder des vereinfachten (§§ 182 ff AktG) Verfahrens herbeigeführt werden kann.
Die Vereinbarung einer „automatischen Koppelung“ von Herabsetzung des Partizipationskapitals und Herabsetzung des Grundkapitals ist zulässig.
Zieht schon nach den Partizipationskapitalbedingungen die Herabsetzung des Grundkapitals „automatisch“ eine solche des Partizipationskapitals „im selben Ausmaß“ nach sich, kommt den Partizipanten kein Mitwirkungsrecht bei der Herabsetzung des Partizipationskapitals zu. Die Mitwirkung an der Herabsetzung des Grundkapitals bleibt ihnen mangels entsprechender Aktionärsrechte jedenfalls verwehrt.
Die Haftrücklage einer Bank muss bis zu der in § 183 AktG angeführten Grenze aufgelöst werden, bevor die Hauptversammlung die vereinfachte Kapitalherabsetzung beschließen darf. Ein Beschluss der Hauptversammlung auf Durchführung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung, obwohl die Voraussetzungen des § 183 AktG nicht erfüllt sind, ist nicht nichtig, sondern bloß anfechtbar. Ein Partizipant ist nicht zur Anfechtung berechtigt.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- oeba-Slg 2016/2196
- OGH, 29.04.2014, 2 Ob 84/13m
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