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Zum redlichen Verhalten des Grundeigentümers bei Bauführung auf fremdem Grund

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Allein, dass der ursprüngliche Grundeigentümer dem Bauführer gestattete, auf seinem Grund zu bauen, wobei er Eigentümer (nur) des Hauses werden sollte, kann dem ursprünglichen Grundeigentümer nicht als unredliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Voraussetzungen für einen originären Eigentumserwerb am Baugrund nach § 418 Satz 3 ABGB lägen in diesem Fall nicht vor. Der ursprüngliche Grundeigentümer hätte jedoch unredlich gehandelt, wenn er dem Bauführer zugesagt hätte, ihm das Eigentum am Grundstück zu übertragen, sich dann aber nicht an seine Zusage gehalten hätte. In diesem Fall wäre er so zu behandeln, als ob keine Vereinbarung über die Bauführung getroffen worden wäre.

  • LG Feldkirch, 9 Cg 96/21h
  • § 418 Satz 3 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/72
  • OLG Innsbruck, 3 R 147/22z
  • § 297 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.06.2023, 1 Ob 58/23w

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