


Zum Regressanspruch des Gesellschafters in der Krise der Gesellschaft.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 1006 Wörter, Seiten 587-587
20,00 €
inkl MwSt




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§ 1358 ABGB; §§ 3, 14, 15 EKEG. Der Gesellschafter, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, muss beweisen, dass die Gesellschaft aktuell kreditwürdig oder saniert ist, wenn er sich regressieren will. Da sein Regressanspruch erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt, ist belanglos, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt (vorübergehend) kreditwürdig oder saniert war. Die Definition des § 14 EKEG, wann die Gesellschaft „nicht saniert“ ist, gilt auch iZm § 15 EKEG.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- OGH, 30.01.2017, 6 Ob 246/16v
- oeba-Slg 2017/2375
§ 1358 ABGB; §§ 3, 14, 15 EKEG. Der Gesellschafter, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, muss beweisen, dass die Gesellschaft aktuell kreditwürdig oder saniert ist, wenn er sich regressieren will. Da sein Regressanspruch erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt, ist belanglos, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt (vorübergehend) kreditwürdig oder saniert war. Die Definition des § 14 EKEG, wann die Gesellschaft „nicht saniert“ ist, gilt auch iZm § 15 EKEG.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 30.01.2017, 6 Ob 246/16v
- oeba-Slg 2017/2375