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Heft 12, Dezember 2015, Band 29
Zum Regressanspruch des Insolvenz-Entgelt-Fonds gegen Organwalter der Gemeinschuldnerin
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 3460 Wörter
- Seiten 707-710
- https://doi.org/10.33196/wbl201512070701
30,00 €
inkl MwStGemäß § 11 Abs 3 IESG kann der Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Hereinbringung der gesamten auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen dann auf das Vermögen des Verurteilten zugreifen, wenn der Arbeitgeber oder dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 IESG wegen eines der angeführten Delikte verurteilt wird. Insoweit § 11 Abs 3 IESG einen Rückgriffsanspruch des Insolvenz-Entgelt-Fonds gegenüber dem Organ von der Existenz eines gegen das Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz ergangenen Strafurteiles abhängig macht (und etwa nicht bloß von einer strafbaren Handlung), ordnet diese Bestimmung damit eine Tatbestandswirkung des Strafurteiles an.
Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 3 IESG besteht unabhängig von den Voraussetzungen für einen (daneben möglichen) allgemeinen Schadenersatzanspruch.
Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach § 69 Abs 1 IO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser Norm auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstrakto gerechnet werden musste.
Es kommt zu keiner Legalzession nach § 11 Abs 1 IESG, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen gewährt werden, die ihm arbeitsrechtlich nicht zustehen.
- § 11 Abs 3 IESG
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- LG St. Pölten, 27.09.2014, 40 C 24/13i – 18
- OLG Wien, 27.05.2015, GZ 4 R 9/15w – 30
- § 11 Abs 1 IESG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/238
- § 1294 ABGB
- OGH, 22.09.2015, 4 Ob 151/15g
- Artikel 12 RL 2008/94/EG
- § 1 Abs 1 IESG
- § 69 IO
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