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Zum Rückersatz von Ausbildungskosten

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Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses besteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Erfolg schuldhaft vereitelt hat. Für das Verschulden ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber die Rückzahlung auch dann verlangen kann, wenn den Arbeitnehmer am ausgebliebenen erfolgreichen Ausbildungsabschluss kein Verschulden trifft, ist unwirksam.

  • § 879 ABGB
  • WBl-Slg 2024/106
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2 d Abs 1 AVRAG
  • ASG Wien, 22.03.2023, 25 Cga 22/22w-34
  • OLG Wien, 28.09.2023, 10 Ra 66/23h-42.1
  • OGH, 15.02.2024, 8 ObA 82/23a

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