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Zum Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs 2 UWG für juristische Personen

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Auch juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben können, kann nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen sein, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei sind auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden zu berücksichtigen. In jedem Fall muss es sich aber – im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen – um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln. Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.

  • OLG Wien, 21.12.2012, 3 R 86/12g–27
  • WBl-Slg 2013/172
  • OGH, 23.05.2013, 4 Ob 25/13z, „Unbekannte IP-Adresse II“
  • § 16 Abs 2 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 19.08.2012, 18 Cg 68/11f-21

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