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Madl, Raimund

Zum Schadenersatzanspruch wegen eines zulässigen, aber durch hinreichend qualifizierten Verstoß verursachten Widerrufs

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Nach § 341 Abs 3 BVergG 2006 [= § 373 Abs 3 BVergG 2018] ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde, ohne dass es auf Schuldhaftigkeit seines Verhaltens ankäme. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH und des OGH, dass derartige Verstöße verschuldensunabhängig zu sehen sind. Die Rechtsprechung des EuGH zur Staatshaftung, wonach auch auf Verstoßvorsatz oder Verschulden am Rechtsirrtum Bedacht genommen werden könne, ist insoweit nicht einschlägig.

Ein zulässiger Widerruf macht im Fall der Verursachung durch hinreichend qualifizierten Verstoß schadenersatzpflichtig, weshalb zu prüfen ist, ob die vom Geschädigten behaupteten Vergaberechtswidrigkeiten der Ausschreibung einen „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht bilden, der zum Widerruf und damit zur Frustration der Kosten im Nachprüfungsverfahren führten. Bei der Ermessensentscheidung, wann ein solcher Verstoß vorliegt, ist grundsätzlich auf Aspekte der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Staatshaftung zurückzugreifen.

Im Wesen des Vertrauensschadens liegt es, dass der Bieter auf die Gültigkeit der Ausschreibung vertraute, obwohl diese aufgrund eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht gegeben war; dabei schadet es nicht, dass andere Teile des Verfahrens oder der Begründung rechtskonform gewesen sein mögen, wenn ein solcher Verstoß zur Enttäuschung des Vertrauens des Bieters und letztlich zum Schaden der frustrierten Beteiligung am Verfahren führte.

  • Madl, Raimund
  • Vertrauensschaden
  • RPA 2023, 90
  • § 369 Abs 1 BVergG
  • § 337 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2012/10 (gültig von 1. 4. 2012 bis 20. 8. 2018)
  • OGH, 23.11.2022, 7 Ob 53/22b, „WC-Papier und Papierhandtücher für die ÖBB“
  • Rechtswidrigkeit
  • Schadenersatz
  • Verstoß, hinreichend qualifizierter
  • Widerruf, zulässiger
  • § 341 Abs 3 BVergG idF BGBl I 2012/10 (gültig von 1. 4. 2012 bis 20. 8. 2018)
  • Vergaberecht
  • § 373 Abs 3 BVergG
  • Verschulden
  • Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG

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