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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2016, Band 29

Zum Schicksal eines Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Dritter bei Tod eines Eigentümerpartners

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Die Anteile der Eigentümerpartner an den Mindestanteilen dürfen nicht verschieden belastet sein, um die Grundlage für ein gleiches rechtliches Schicksal der verbundenen Anteile zu schaffen. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB kann daher nur als Ganzes Bestand haben oder unwirksam sein. Verstirbt ein Eigentümerpartner, fallen dessen Anteile ex lege mit dem Zeitpunkt des Ablebens in das Eigentum des überlebenden Partners. Diese Akkreszenz bewirkt, dass das Verbot auch nach dem Ableben eines Eigentümerpartners für den gesamten Mindestanteil wirksam bleibt, sodass eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG vom Verbot erfasst ist, und eine darauf gestützte Eintragung der Zustimmung durch die Verbotsberechtigten einverleibungsfähiger Form bedarf.

  • BG Schärding, TZ 4378/2015
  • § 364c ABGB
  • § 14 WEG
  • LG Ried im Innkreis, 14 R 22/16k
  • WOBL-Slg 2016/137
  • § 182 AußStrG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 13 Abs 2 WEG
  • OGH, 11.07.2016, 5 Ob 101/16p

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