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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2014, Band 2014

Wenusch, Hermann

Zum Schuldinhalt beim Bauwerkvertrag

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Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh hinter dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten.

Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wie vielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht.

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft nur leichte Fahrlässigkeit, grobes Verschulden hingegen hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Allerdings muss in jenen Fällen, in denen ein vertraglicher Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wurde, der Schädiger beweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft.

Die Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten für Mangelschäden setzt deren bereits erfolgte Durchführung nicht voraus, vielmehr genügt die darauf gerichtete Absicht. Dem Geschädigten steht somit das Deckungskapital für die Sanierung des Mangels als zweckgebundener und verrechenbarer, bei Übermaß auch rückforderbarer Vorschuss zu; verwendet der Geschädigte also den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Reparatur, kann der Schädiger seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren; bei Erkennbarkeit höherer Kosten ist der Vorschuss aufzustocken. Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts- und Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses, dem Ersatzpflichtigen kommt ein entsprechendes Überwachungsrecht zu.

Der Geschädigte ist nicht genötigt, zunächst Mangelfolgeschäden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren.

Die Schadenersatzhaftung des beklagten Schädigers darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch sein Verhalten herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht.

Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Der Geschädigte ist nur dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Schädigers herbeigeführt worden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt deshalb die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.

  • Wenusch, Hermann
  • § 933 ABGB
  • OGH, 22.01.2014, 3 Ob 191/13d
  • Beweislastverteilung
  • § 1298 ABGB
  • Mangelschaden
  • Baurecht
  • ZRB 2014, 182
  • § 922 ABGB
  • Mangelfolgeschaden

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