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Zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

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1. Die RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter einer von ihrem Arbeitgeber eingerichteten betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet.

2. Art 8 der RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob ein MS die in diesem Art vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

3. Art 8 der RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass es für seine Anwendung ausreicht, dass die betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet ist und dass der Arbeitgeber wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um ausreichende Kapitalbeiträge an diese Versorgungseinrichtung mit dem Ziel zu entrichten, die den Mitgliedern geschuldeten Leistungen vollständig zu erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder das Vorliegen anderer Faktoren darlegen, auf denen der Verlust ihrer Ansprüche auf Leistungen bei Alter beruht.

4. Die RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins ua erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser RL auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen MS keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

5. Die RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins ua erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kl des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses MS darstellt.

  • WBl-Slg 2013/113
  • RL 2008/94/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 25.04.2013, Rs C-398/11, (Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power, Walter Walsh/Minister of Social and Family Affairs, Ireland, Attorney General; High Court [Irela

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