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Zum Schutzzweck des § 22 BWG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 3000 Wörter
- Seiten 106-109
- https://doi.org/10.33196/wbl201502010601
30,00 €
inkl MwStDurch § 22 BWG soll nicht das Kreditinstitut selbst vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts sind.
Bei der Geltendmachung eines einheitlichen Gesamtschadens sind bei der Schadensberechnung die am beschädigten Gut entstandenen Vor- und Nachteile zu berücksichtigen. Es wäre sachfremd, genau jenen Vorteil, den das rechtswidrige Verhalten bewirken sollte, nicht als Vorteil anzurechnen.
Grundsätzlich hat der Schädiger die konkreten Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen. Geht es jedoch nicht um die Zuwendungen Dritter, die aus Anlass des entstandenen Schadens geleistet werden, sondern um Vorteile, die unmittelbar aus dem behaupteten schädigenden Verhalten entstanden sind, ist das Vorbringen zu den entstandenen Vorteilen zu den rechtsbegründenden Tatsachen zu zählen, die bereits bei der „reinen“ Schadensberechnung zu berücksichtigen sind und daher nach allgemeinen Grundsätzen vom Geschädigten zu behaupten sind.
- OLG Wien, 28.01.2013, 1 R 238/12w
- WBl-Slg 2015/36
- § 1295 ABGB
- HG Wien, 22.08.2012, 47 Cg 103/11s
- § 1297 ABGB
- § 24 BWG
- § 1296 ABGB
- § 22 BWG
- OGH, 28.08.2014, 6 Ob 108/13w
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 23 BWG
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