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Heft 12, Dezember 2015, Band 29
Zum Stimmrechtsausschluss einer beherrschten Privatstiftung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 4082 Wörter
- Seiten 712-716
- https://doi.org/10.33196/wbl201512071201
30,00 €
inkl MwStEin Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern bereits, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
Behält sich der Stifter in der Stiftungsurkunde so viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten (Widerrufsrecht, uneingeschränktes Änderungsrecht, Recht auf Bestellung und Abberufung [aus wichtigem Grund] von Vorstandsmitgliedern, Rechte als Familienrat) vor, dass nach der Rsp und den weit überwiegenden Lehrmeinungen zu den verschiedenen Beherrschungstatbeständen in den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen von einem beherrschenden Einfluss des Erststifters auf „seine“ Privatstiftung auszugehen ist, ist es geboten, das Stimmverbot des Erststifters als Aufsichtsratsmitglieder auf die jeweilige Familienstiftung durchschlagen zu lassen. Dass das Recht auf Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern auf wichtige Gründe beschränkt ist, schließt den beherrschenden Einfluss nicht aus.
- § 125 AktG
- WBl-Slg 2015/240
- § 130 AktG
- OLG Wien, 24.07.2014, GZ 1 R 59/14z – 61
- HG Wien, 30.12.2013, GZ 19 Cg 88/11d – 50
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 92 Z 4 BörseG
- § 39 Abs 4 GmbHG
- OGH, 31.07.2015, 6 Ob 196/14p
- § 118 AktG
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