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Zum Stimmrechtsausschluss juristischer Personen bei Beschlussfassung betreffend die Entlastung von Organwaltern einer Aktiengesellschaft und zur Unzulässigkeit eines rechtsmissbräuchlichen unechten Delistings

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Ein Stimmverbot besteht nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Ist das zu entlastende Vorstandsmitglied einer AG Stifter (selbst Minderheitsaktionär) einer von ihm beherrschten Stiftung (ebenfalls Minderheitsaktionär), schlägt das Stimmverbot des Stifters nicht nur auf die Stiftung, sondern auch auf eine GmbH (Mehrheitsgesellschafterin) durch, wenn die Stiftung über ein Treuhandverhältnis Alleingesellschafterin der GmbH ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Treuhänder Geschäftsführer der GmbH und Vorstandsmitglied der Stiftung ist.

Ein unechtes oder kaltes Delisting liegt vor, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu ua eine Verschmelzung einer börsenotierten AG auf eine kapitalmarktferne AG gezählt wird. Es ist nicht per se unzulässig, wohl aber dann, wenn es rechtsmissbräuchlich betrieben wird. Rechtsmissbrauch liegt auch dann vor, wenn unlautere Motive das lautere Motiv bzw die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Demzufolge ist die Interessenlage des beeinträchtigten Streubesitzes gegen die geltend gemachten Vorteile, die sich für die AG aus dem unechten Delisting ergeben, abzuwägen.

  • § 125 AktG
  • § 83 Abs 4 BörseG
  • LG Wels, 11.04.2016, 6 Cg 124/15i26 Cg 160/15f-21
  • OLG Linz, 27.07.2016, 2 R 112/16b-31
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/168
  • § 219 Z 1 AktG
  • OGH, 23.06.2017, 6 Ob 221/16t

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