


Zum unlauteren Wertungsexzess
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 119 Wörter, Seiten 306-306
30,00 €
inkl MwSt




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§ 7 UWG erfasst jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – wenn keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – keine erhebliche Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist.
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- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2024/81
- OLG Linz als BerufungsG, 22.08.2023, GZ 3 R 96/23t-30, „Schutzhüllen“
- OGH, 19.03.2024, 4 Ob 185/23v
- § 7 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
§ 7 UWG erfasst jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – wenn keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – keine erhebliche Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2024/81
- OLG Linz als BerufungsG, 22.08.2023, GZ 3 R 96/23t-30, „Schutzhüllen“
- OGH, 19.03.2024, 4 Ob 185/23v
- § 7 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht