


Zum urheberrechtlichen „Bildzitat“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2387 Wörter, Seiten 749-752
30,00 €
inkl MwSt




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Ein nach § 42f UrhG zulässiges Zitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Werk (hier: Video) hergestellt werden. Es reicht damit nicht aus, wenn der Nutzer eines Bildes in einem Bericht sich (nur) mit dem darauf abgebildeten Ereignis, nicht aber mit dem Werk oder mit deren Verwendung in einem bestimmten Zusammenhang auseinandersetzt. Die Nutzung des zitierten Werks muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes (bzw des Videos) beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden. Die Zitierfreiheit darf nämlich nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.
Ebenso wie bei § 1041 ABGB hat auch im Bereich des § 86 UrhG als Maßstab das zu gelten, was für den erlangten Vorteil sonst auf dem Markt hätte aufgewendet werden müssen. Die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung besteht in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte bezahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Bewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Nach § 87 Abs 3 UrhG kann der Verletzte als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens nach § 87 Abs 1 UrhG das Doppelte des ihm nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts begehren. Für die Höhe des angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen.
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- OGH, 27.08.2024, 4 Ob 125/24x
- OLG Wien, 22.05.2024, GZ 1 R 184/23w-22
- WBl-Slg 2024/201
- § 86 UrhG
- § 42f UrhG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 87 UrhG
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Zitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Werk (hier: Video) hergestellt werden. Es reicht damit nicht aus, wenn der Nutzer eines Bildes in einem Bericht sich (nur) mit dem darauf abgebildeten Ereignis, nicht aber mit dem Werk oder mit deren Verwendung in einem bestimmten Zusammenhang auseinandersetzt. Die Nutzung des zitierten Werks muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes (bzw des Videos) beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden. Die Zitierfreiheit darf nämlich nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.
Ebenso wie bei § 1041 ABGB hat auch im Bereich des § 86 UrhG als Maßstab das zu gelten, was für den erlangten Vorteil sonst auf dem Markt hätte aufgewendet werden müssen. Die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung besteht in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte bezahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Bewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Nach § 87 Abs 3 UrhG kann der Verletzte als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens nach § 87 Abs 1 UrhG das Doppelte des ihm nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts begehren. Für die Höhe des angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen.
- OGH, 27.08.2024, 4 Ob 125/24x
- OLG Wien, 22.05.2024, GZ 1 R 184/23w-22
- WBl-Slg 2024/201
- § 86 UrhG
- § 42f UrhG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 87 UrhG