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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2015, Band 29

Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

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§ 82 GmbHG statuiert eine umfassende Vermögensbindung und nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen.

Die §§ 82 ff GmbHG sind nicht schadenersatz- oder bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur; sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Gläubigerinteresse vor ungehinderten Rückflüssen an die Gesellschafter zu sichern. Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre.

Normadressaten des Verbots des § 82 GmbHG sind die Gesellschaft und der Gesellschafter; ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.

Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter ist oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Jedenfalls darunter fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen.

Außerhalb dieser Fälle sind Dritte jedenfalls rückgabepflichtig bei Kollusion, grober Fahrlässigkeit und wenn ihnen der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (hier: Darlehen dient der Finanzierung des Anteilserwerbs durch die Zielgesellschaft) positiv bekannt ist.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr liegt auch dann vor, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen.

Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich.

  • OLG Graz, 15.11.2013, 2 R 187/13g
  • LG ZRS Graz, 28.08.2013, 34 Cg 16/13k
  • § 82 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 15.12.2014, 6 Ob 14/14y
  • WBl-Slg 2015/56
  • § 52 AktG

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