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Zum Verfall einer Marke

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Für den Verfall einer Unionsmarke nach Art 58 Abs 1 lit c UMV ist entscheidend, ob eine Unionsmarke allein durch ihre Benutzung als solche zu einer Irreführung des Publikums insb über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen führen kann. Die Irreführungseignung muss sich auf die Merkmale und die Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts beziehen. Dies gilt etwa auch für eine Traditionsangabe in der Unionsmarke, die nachträglich zu Fehlvorstellungen über Qualitätsmerkmale des gekennzeichneten Produkts führt. Auch in einem solchen Fall wird die Irreführungseignung allein durch die Benutzung der Marke als solche herbeigeführt.

  • OGH, 15.03.2021, 4 Ob 221/20h
  • Art 58 Abs 1 lit c UMV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 05.04.2020, GZ 68 Cg 33/19p-22, „Pauscha Austria“
  • OLG Wien als BerufungsG, 28.10.2020, GZ 1 R 82/20s-27
  • WBl-Slg 2021/124

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