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Zum Verhältnis von Rom II VO und ECG (Abweichung von 7 Ob 189/11m)

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Der erkennende Senat kann die in 7 Ob 189/11m vertretene Auffassung nicht teilen, dass § 20 ECG bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Diensten der Informationsgesellschaft im koordinierten Bericht zwingend – also unabhängig von den sonst geltenden unionsrechtlichen Kollisionsnormen – zur Anwendung des Rechts des Herkunftslandes führt. Vielmehr ist diese Bestimmung im Anwendungsbereich des europäischen Kollisionsrechts, insb der Rom II-VO, dahin auszulegen, dass das anwendbare Recht zunächst nach dessen allgemeinen Verweisungsnormen zu bestimmen ist. Das Herkunftslandprinzip der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr ist erst auf der Ebene des materiellen Rechts umzusetzen: Die Anwendung des nach den allgemeinen Regeln ermittelten Rechts darf zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht des Herkunftslandes vorgesehen sind; geringere Anforderungen des nach den allgemeinen unionsrechtlichen Kollisionsnormen anwendbaren Rechts hätten aber – anders als bei einem Verständnis von § 20 ECG als vorrangige Sachnormverweisung – Vorrang.

Ein Verständnis von § 20 ECG als unmittelbar anwendbare Sachnormverweisung auf das Recht des Herkunftslandes, wie es der E 7 Ob 189/11m zugrunde liegt, ist nur außerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen VO der EU möglich, insb daher – wegen der Ausnahme in Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO – bei Verletzungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechts.

Zur Irreführungseignung eines Internetauftritts.

  • HG Wien, 09.05.2012, 39 Cg 60/11h-7
  • VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO)
  • § 2 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 21.12.2012, 2 R 123/12s
  • WBl-Slg 2013/171
  • OGH, 23.05.2013, 4 Ob 29/13p, „Vfg Versandapotheke für Österreich“
  • § 20 ECG

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