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Zum Verhältnis von Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG und allgemeinem Bereicherungsrecht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 30
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
71 Wörter, Seiten 349-349

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Da der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht konkurriert, kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

  • LG Wien, 20.01.2016, 39 R 224/15b
  • § 82 GmbHG
  • § 1494 ABGB
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • BG Floridsdorf, 30.04.2015, 77 C 813/13t
  • WBl-Slg 2016/115
  • OGH, 25.02.2016, 6 Ob 79/16k

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