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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Zum Verhältnis zwischen Gruppenbesteuerung und Beteiligungsertragsbefreiung sowie dem steuerlichen Wesen von Gewinnabfuhren aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 17
- Angrenzendes Steuerrecht, 1986 Wörter
- Seiten 210-213
- https://doi.org/10.33196/ges201804021001
9,80 €
inkl MwStDie Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG stellt eine Durchbrechung des Prinzips der Individualbesteuerung dar. Die Gruppenbesteuerung ist eine rein steuerliche Zurechnungskonstruktion. Das Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird nur steuerlich dem jeweils übergeordneten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger zugerechnet. In unternehmensrechtlicher Hinsicht sind daher dem Grunde nach weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig. Es kommt lediglich zu einer Änderung des Steuerschuldverhältnisses, weil der Gruppenträger ein materiell fremdes Einkommen (die zugerechneten Einkommen der Gruppenmitglieder) versteuert. Ungeachtet der aus § 9 Abs 1 KStG resultierenden steuerlichen Ergebniszurechnung sind unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft dabei auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes als Beteiligungserträge iSd § 10 KStG zu qualifizieren. Neben § 9 KStG ist die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG grundsätzlich parallel anzuwenden.
Eine Gewinnabfuhr kann auf der Grundlage eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages erfolgen. Nach überwiegender Meinung im Schrifttum, welcher sich der VwGH anschließt, stellt auch eine Ergebnisabfuhr auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages einen Beteiligungsertrag iSd § 10 KStG dar. Nach
- Bergmann, Sebastian
- Pinetz, Erik
- § 12 Abs 2 KStG
- Beteiligungsertragsbefreiung
- verdeckte Ausschüttung
- Zinsabzugsverbot
- Gruppenbesteuerung
- § 9 KStG
- GES 2018, 210
- Gesellschaftsrecht
- BFG, 22.10.2015, RV/4100145/2012
- § 11 Abs 1 Z 4 KStG
- VwGH, 28.02.2018, Ro 2016/15/0009
- Beteiligungserträge
- Ergebnisabführungsvertrag
- § 10 KStG
- § 4 Abs 12 EStG